Satzung
Satzung
SATZUNG
des
Bremervörder Tennissportvereins Grün-Weiß e.V.
§ 1
1. Der Verein führt den Namen
" Bremervörder Tennissportverein Grün-Weiß e.V. "
( abgekürzt: " BTV " )
und hat seinen Sitz in Bremervörde.
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht zu Bremervörde eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September.
4. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1923.
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Errichtung und Betreibung von Sportanlagen sowie die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Daneben erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein enthält sich grundsätzlich jeder politischen und konfessionellen Bestätigung.
§ 4
Der Verein umfaßt folgende Abteilungen:
a) Tennis
Weitere Abteilungen können auf Beschluß der Jahreshaupt-
versammlung gegründet werden, die Auflösung bestehender Abteilungen erfolgt ebenfalls auf Beschluß der Jahreshaupt-
versammlung.
§ 5
1. Als Mitglieder führt der Verein:
a) Aktive
b) Passive
c) Jugendliche, im Alter bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
d) Ehrenmitglieder
2. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Es besteht keine Beschränkung der Mitglieder nach Zahl, Rasse, Religion und Politik.
3. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder zu 2..
4. Die Jugendlichen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder zu 2., sind jedoch ohne Wahl- und Stimmrecht. Jugendliche vom vollendeten 16. Lebensjahr an haben bei der Wahl des Jugendwartes Stimmrecht.
§ 6
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
2. Als Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Jahreshauptversammlung.
3. Die Aufnahme der Jugendlichen erfolgt auf Antrag der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
§ 7
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand.
2. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, damit gehen die bisherigen Rechte verloren.
3. Der Austretende hat die Beiträge bis zum Ablauf des Geschäfts-
jahres voll zu entrichten.
4. In Ausnahmefällen kann auf die Entrichtung des noch fälligen Beitrages auf Beschluß des Vorstandes verzichtet werden.
5. Die Namen der eintretenden und austretenden Mitglieder werden auf der nächsten Jahreshauptversammlung durch Aushang bekanntgegeben.
§ 8
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
b) wegen groben Verstoßes gegen den Zweck des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes, gegen die Vereinskameradschaft,
c) wegen Nichtzahlung des Beitrages nach erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung.
2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Ausschließung ist dem Auszuschließenden ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ältestenrat ist anzuhören.
§ 9
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes besonders verdient gemacht und dem Verein mindestens 15 Jahre angehört haben, durch 2/3 Stimmenmehrheit der Jahreshauptversammlung ernannt werden.
§ 10
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ehre des Vereins durch einwandfreies sportliches Verhalten zu wahren und Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden.
§ 11
Für besondere Verdienste und sportliche Leistungen können auf Beschluß des Vorstandes Ehrungen vorgenommen werden.
§ 12
1. Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Vereins erwachsenen Kosten sind, soweit sie nicht aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern auf Antrag beim Vorliegen besonderer sozialer Verhältnisse den Beitrag zu stunden, teilweise oder auch ganz zu erlassen.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Geschäftsjahr.
§ 13
Der Verein sorgt im Rahmen des Sportbetriebes für den Versicherungsschutz seiner Mitglieder.
§ 14
Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes (§ 26 BGB) sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 15
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden (zugleich ständiger Vertreter des ersten Vorsitzenden)
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftwart
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Pressewart
8. dem Haus-, Geräte- und Sozialwart
9. dem Festwart
10. dem Jüngstenwart
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vom Vorstand ein Vertreter bestimmt.
4. Um den Ausfall des gesamten Vorstandes zu verhindern, stehen in einem Jahr der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart, der Pressewart und der Festwart zur Neu- oder Wiederwahl an, während im nächsten Jahr der erste Vorsitzende, der Schriftwart, der Sportwart, der Haus-, Geräte- und Sozialwart und der Jüngstenwart zur Wahl anstehen.
5. Die Wahl in den Vorstand setzt voraus:
a) Vollendung des 18. Lebensjahres
b) mindestens einjährige Mitgliedschaft
§ 16
1. Der Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Jahreshauptversammlung. Die Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf abgehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist gehalten, auf der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu berichten.
§ 17
Zum ausschließlichen Geschäftsbereich des Vorstandes gehören folgende Obliegenheiten:
1. Die Festsetzung der Tagesordnung für einzuberufene Versammlungen.
2. Festsetzung von Vereinsversammlungen jeder Art.
3. Die Bestätigung der in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter.
4. Bildung von Ausschüssen je nach Bedarf.
5. Beschlußfassung über Ehrungen von Vereinsmitgliedern.
6. Beschlußfassung über den Ausschluß von Vereinsmitgliedern gemäß § 8.
§ 18
1. Der Kassenwart verwaltet die Kassenangelegenheiten des Vereins, hat Zahlungen nur gegen Rechnungen, welche auf den Namen des Vereins lauten, zu leisten.
2. In der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart einen Rechnungsbericht vorzulegen.
3. Er führt eine Kartei, in der die Beitragszahlungen einzutragen sind.
4. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Vereinsmitglieder zu wählen, die alle Kassen- und Rechnungsangelegenheiten zu prüfen haben.
Sie werden alle zwei Jahre in unterschiedlichem Rhythmus gewählt.
§ 19
Der Schriftwart hat über jede Verhandlung des Vorstandes und aller Versammlungen eine Niederschrift anzufertigen, die er in Gemeinschaft mit dem ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen hat. Er hat den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins mit Ausnahme der Angelegnheiten des Sport- und Jugendwartes zu führen. Er führt ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder mit dem Vermerk über Ein- und Austritt der Mitglieder.
§ 20
Der Sportwart, der Jugendwart und der Jüngstenwart sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes und die Erstellung der Ranglisten verantwortlich. Sie erledigen für Angelegenheiten des Sportbetriebes eigenverantwortlich den entsprechenden Schriftverkehr.
§ 21
Der Haus-, Geräte- und Sozialwart ist für die Instandhaltung der Clubanlage und der Sportgeräte verantwortlich.
Er führt über die vorhandenen Geräte ein Inventarverzeichnis.
Er organisiert in Absprache mit dem Vorstand die Platzpflege.
§ 22
Der Festausschuß besteht aus dem Festwart und vier weiteren Mitgliedern, die zusammen mit dem Festwart zu wählen sind.
Dem Festausschuß obliegt die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der geselligen Veranstaltungen unter Leitung des Festwartes.
§ 23
Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wirkt bei Differenzen zwischen Mitgliedern vermittelnd. Vor Ausschluß eines Mitgliedes ist der Ältestenrat zu hören.
§ 24
1. Dem Sportausschuß gehören an:
a) der Sportwart
b) der Jugendwart
c) der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende
d) die Mannschaftsführer der zu den Wettspielen gemeldeten Mannschaften.
2. Der Sportwart leitet die Sitzungen dieses Ausschusses.
§ 25
Die Jahreshauptversammlung findet vor Ablaufder ersten beiden Monate des neuen Geschäftsjahres statt.
Sie ist mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladungen unter Angabe der Tagesordnung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Der Jahreshauptversammlung obliegt außer den ihr durch besondere Bestimmungen zugewiesene Anordnungen:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Festsetzung der Beiträge,
3. Genehmigung der vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichte,
4. Satzungsänderungen,
5. Entgegennahme des Kassenberichtes,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Wahl von 2 Kassenprüfern, des Ältestenrates und des Festausschusses,
8. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10. Bekanntgabe der Mitgliederbewegungen,
11. Auflösung des Vereins.
§ 26
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
1. auf Antrag des Vorstandes
2. auf Antrag 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung. Sie ist wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen (s. §25).
§ 27
1. Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzung, Änderungen des Aufgabengebietes und auf Auflösung des Vereins gerichteten Beschlüsse, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, mit Ausnahme bei Wahlen, bei denen in diesem Fall das Los entscheidet.
3. Die Abänderungen der Satzungen können nur durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur durch eine Mehrheit von 3/4 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.
4. Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben durch eine Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
5. Wird für eine Wahl nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl, soweit kein Widerspruch vorliegt, durch Zuruf erfolgen.
6. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß die Versammlung geheime Wahl durchführen.
§ 28
Zuwendungen von Vermögenswerten oder Vermögensvorteilen, die außerhalb des gemeinnützigen Zwecks liegen, sind ausgeschlossen. Eventuell zu erwerbende Grundstücke und Gebäude haben ausschließlich Vereinszwecken zu dienen.
§ 29
Bei der nach § 27 Abs. 3 etwa zu erfolgenden Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremervörde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.